Verfahrensordnung

des Deutschen Komitees für Mechanik (DEKOMECH)

Verabschiedet von der Vollversammlung der Deutschen Sektion der GAMM am 15. Februar 2001 in Zürich

Mit Änderungen verabschiedet von der Vollversammlung der Deutschen Sektion der GAMM am 20. Februar 2019 in Wien.

Präambel

Gemäß §8 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft für Angewandte Mathematik und Mechanik (GAMM) versteht sich das DEKOMECH als organisatorische Untereinheit der deutschen Sektion der GAMM und vertritt die Interessen der auf dem Gebiet der Mechanik in Deutschland tätigen Wissenschaftler/innen, sofern diese Vertretung nicht bereits durch die GAMM wahrgenommen wird. Diese Verfahrensordnung bezieht sich auf § 8 Absatz 5 der Satzung der GAMM und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben des DEKOMECH-Vorstandes sowie die Amtsdauer und den Wahlmodus zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes fest.

§ 1  Aufgaben

Das Deutsche Komitee für Mechanik (DEKOMECH) vertritt die Interessen der auf dem Gebiet der Mechanik in Deutschland tätigen Wissenschaftler/innen in allen organisatorischen und wissenschaftspolitischen Angelegenheiten.

§ 2  Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Dem DEKOMECH-Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an

  1. die/der Vorsitzende
  2. die/der stellvertretende Vorsitzende
  3. die Sekretärin/der Sekretär
  4. zwei weitere zu wählende Mitglieder sowie
  5. ein vom GAMM Vorstand entsandtes GAMM-Vorstandsmitglied, welches in Deutschland tätig ist und fachlich der Mechanik zuzuordnen ist. Im Regelfall sollte dies die GAMM-Präsidentin/der GAMM-Präsident oder die GAMM-Vizepräsidentin/der GAMM-Vizepräsident sein.

(2) Neben den ordentlichen Mitgliedern des Vorstandes gehören dem erweiterten Vorstand als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme an

  1. die ehemaligen Vorsitzenden
  2. die deutschen Mitglieder im General Assembly der IUTAM
  3. ein deutsches Mitglied des CISM-Scientific Council
  4. ein deutsches Mitglied des EUROMECH-Council
  5. ein deutsches Mitglied des ECCOMAS-Managing Board
  6. ein deutsches Mitglied des IACM-General Council oder des GACM-Vorstandes
  7. eine/einer der gewählten Fachvertreterinnen/Fachvertreter bei der DFG (Senat, Fachausschuss)

Die/Der Vorsitzende kann weitere außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.

(3) Die/Der Vorsitzende und die Sekretärin/der Sekretär sowie die nach Absatz (1) Buchstabe d zu wählenden weiteren ordentlichen Mitglieder werden von der Vollversammlung der deutschen Sektion der GAMM für die Dauer von drei Jahren mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Bei der Sekretärin/Bei dem Sekretär und den weiteren zwei ordentlichen Mitgliedern ist einmalige Wiederwahl zulässig. Die Amtszeit beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.

(4) Stellvertretende Vorsitzende/Stellvertretender Vorsitzender ist die/der jeweilige Vorsitzende nach Ende ihrer/seiner Amtszeit; die Amtszeit beträgt drei Jahre. Bei Eintreten einer Vakanz ist die Direktwahl möglich. Absatz (3) gilt dann entsprechend.

(5) Scheidet ein ordentliches Mitglied des Vorstandes vor Ende ihrer/seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl vorzunehmen. Für die Zeit bis zur nächsten Vollversammlung kann der Vorstand eine Fachvertreterin/einen Fachvertreter, die/der Mitglied der deutschen Sektion der GAMM ist, mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds betrauen.

(6) Bei der Wahl des Vorstandes ist darauf zu achten, dass alle wichtigen Fachgebiete angemessen vertreten sind, beispielsweise durch deutsche Mitglieder des Vorstandsrates der GAMM aus Bereichen der Mechanik.

§ 3  Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in den allgemeinen, die nationalen Belange der in Deutschland auf dem Gebiet der Mechanik tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler tangierenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung der deutschen Sektion der GAMM zugewiesen sind, und führt besonders Beschlüsse der Vollversammlung durch.

(2) Der Vorstand entscheidet unter Beachtung einer fachlichen Ausgewogenheit über die Entsendung der deutschen Delegierten in das General Assembly der IUTAM. Die Amtszeit einer/eines Delegierten beträgt in der Regel vier Jahre. Eine einmalige Verlängerung um vier Jahre ist zulässig. Eine darüber hinausgehende Verlängerung sollte nur dann beschlossen werden, wenn die/der Delegierte innerhalb der IUTAM Aufgaben übernommen hat, deren Wahrnehmung im besonderen Interesse der Mechanik in Deutschland liegen.

(3) Mindestens einmal im Jahr, in der Regel im Zusammenhang mit der Vollversammlung der deutschen Sektion der GAMM, tritt der Vorstand zu einer Sitzung zusammen und beschließt vor allem über die in der Vollversammlung zu unterbreitenden Vorlagen hinsichtlich der Tätigkeit des DEKOMECH und der Wahlen zum DEKOMECH-Vorstand. Im Übrigen fasst der Vorstand Beschlüsse im Wege des schriftlichen Umlaufs auf Antrag der/des Vorsitzenden oder der Sekretärin/des Sekretärs.

(4) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Deutschen Sektion der GAMM Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen oder auch einzelne Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler mit solchen Aufgaben beauftragen.

(5) Falls mindestens drei ordentliche Mitglieder es fordern, ist der Vorstand durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen.

§ 4  Wahlen

(1) Die Wahlen werden von einer Wahlkommission vorbereitet. Die Wahlkommission besteht aus drei Personen. Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission ist die/der stellvertretende Vorsitzende des DEKOMECH-Vorstandes. Die weiteren zwei Mitglieder der Wahlkommission, die verschiedene Gebiete der Mechanik vertreten sollen, sind von einer Kandidatur für die Vorstandswahlen ausgeschlossen. Die Mitglieder der Wahlkommission werden im Anschluss an die Wahl der/des Vorsitzenden des DEKOMECH von der Vollversammlung der deutschen Sektion für ebenfalls drei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied der Wahlkommission vorzeitig aus, so wird durch die Vorsitzenden/den Vorsitzenden der Wahlkommission eine Fachvertreterin/ein Fachvertreter, die/der Mitglied der deutschen Sektion der GAMM ist, bis zur nächsten Vollversammlung mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut.

(2) Die/Der Vorsitzende des DEKOMECH ruft zur Wahl auf, verbunden mit der Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen. Zum Wahlaufruf gehört eine Aufstellung über die derzeitigen Mitglieder des DEKOMECH-Vorstandes mit Angabe ihrer fachlichen Ausrichtung und der jeweils verbleibenden Amtszeit. Auf die Wiederwahlmöglichkeit ist hinzuweisen. Der Wahlaufruf ist rechtzeitig vor der Wahl in geeigneter Form bekannt zu machen, z.B. auf der GAMM Jahrestagung.

(3) Die Wahlkommission wertet die Vorschläge aus und beschließt unter Beachtung einer fachlichen Ausgewogenheit sowie der Zugehörigkeit zum GAMM-Vorstandsrat förmlich über die Liste der Kandidierenden. Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission holt das Einverständnis der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten ein. Sie/Er informiert den Vorstand des DEKOMECH über sämtliche eingegangenen Vorschläge. Die Liste der Kandidierenden soll Namen für die Ämter der/des Vorsitzenden und der Sekretärin/des Sekretärs sowie für die weiteren zu wählenden Mitglieder des DEKOMECH-Vorstandes enthalten.

(4) Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission erläutert in der Vollversammlung der deutschen Sektion der GAMM die Liste der Kandidierenden der Wahlkommission. Gewählt wird in der Regel öffentlich durch Handzeichen.