SATZUNG

Präambel

Die Nachwuchsgruppe (Name der Nachwuchsgruppe) – nachfolgend „die Nachwuchsgruppe“ genannt – ist eine Gliederung der „Gesellschaft für Angewandte Mathematik und Mechanik e.V.“ (GAMM) im Sinne von §5 der Satzung der GAMM in Verbindung mit Abschnitt 3.5. der Gesellschaftsordnung der GAMM. Satzung und Gesellschaftsordnung der GAMM in der jeweiligen Fassung sind bindend für die Nachwuchsgruppe.

Die Nachwuchsgruppe kann sich einer anderen Organisation (z.B. der SIAM) anschließen, wenn dies vom Vorstand der GAMM genehmigt wird.

§1 Zweck der Nachwuchsgruppe

Die Ziele der GAMM sind in §5 der GAMM-Satzung festgehalten. Die Ziele der Nachwuchsgruppe müssen im Einklang mit den Zielen der GAMM sein. Nachwuchsgruppen fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit in angewandter Mathematik, Mechanik und weiteren Disziplinen, die in der GAMM ver­treten sind, zwischen Masterstudierenden und Doktoranden an der jeweiligen Institution.

(Hier können ggf. die konkreten Ziele der Nachwuchsgruppe eintragen werden.)

Diese Ziele werden verwirklicht u.a. durch:

(Hier kurz die für die Nachwuchsgruppe geplanten Aktivitäten beschreiben. Beispiele sind die Organi­sa­tion lokaler Meetings zu Themen die im Interessenbereich von Studenten aus der angewandten Ma­thematik und Mechanik liegen, Teamprojekte, …)

§2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Nachwuchsgruppe richtet sich nach Abschnitt 3.5.3 der Gesellschaftsordnung der GAMM.    
    (Organisator*innen der Gruppe können hier den Personenkreis der in Frage kommenden Mitglieder ein­schränken oder erweitern; dies muss aber in Einklang mit den Bestimmungen der GAMM sein, insbesondere, wenn es sich auf eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der GAMM bezieht).       

  2. (Hier die verschiedene Arten der Mitgliedschaften (falls zutreffend) und die zugehörigen Privilegien (sofern vorhanden) aufführen, vgl. Abschnitt 3.53 der Gesellschaftsordnung. Ansonsten diesen Abschnitt streichen.)

§3 Betreuer*in

Die GAMM-Repräsentantin / der GAMM-Repräsentant an der(Name der Institution) ist nach Abschnitt 3.5.1 der Gesellschaftsordnung die Betreuerin / der Betreuer der Nachwuchsgruppe.

§4 Organe der Nachwuchsgruppe

Organe der Nachwuchsgruppe sind:

  • die Mitgliederversammlung (§5),
  • der Vorstand (§6).

§5 Mitgliederversammlung und Treffen der Nachwuchsgruppe

  1. Am Ende des akademischen Jahres, jedoch nicht später als Ende Oktober,ist die jährliche Mitgliederversammlung der Nachwuchsgruppe abzuhalten. Stimmberechtigt sind bei der Mitgliederversammlung ausschließlich die regulären Mitglieder der Nachwuchsgruppe.
    1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
      1. Die Wahl des Vorstands der Nachwuchsgruppe;
      1. Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und für die Entlastung des Vorstands;
      1. Die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages;
      1. Satzungsänderungen und Auflösung der Nachwuchsgruppe.
    1. Die Sekretärin / Der Sekretär lädt in Ab­stimmung mit der Sprecherin / dem Sprecher alle Mitglieder der Nachwuchsgruppe mindestens zwei Wochen im Voraus in Textform zur Mitgliederversammlung ein.
    1. Der Vorstand der Nachwuchsgruppe kann nach einem Vorstandsbeschluss wei­tere Mitgliederversammlungen einberufen.        

  2. Spätestens während des letzten Monats der Amtszeit des Vorstands muss ein neuer Vor­stand durch eine Mitgliederversammlung gewählt werden.
    1. Alle Mitglieder der Nachwuchsgruppe dürfen hierzu Kandidat*innen nominieren. Diese sind der Sekretärin / dem Sekretär bis zum Beginn der Wahl mitzuteilen. Vor der Wahl muss die Sekretärin / der Sekretär nach weiteren Nominie­rungen fragen.
    1. Die Mitglieder des Vorstands der Nachwuchsgruppe werden nach dem relativen Mehrheitsprinzip von den regulären Mitgliedern gewählt. Reguläre Mitglieder, die nicht persönlich an der Wahl teilnehmen können, können Ihre Wahl im Voraus an die Sekretärin / den Sekretär bis ein Tag vor der Wahl in Textform zukommen lassen.
    1. Die Ergebnisse der Wahlen werden den Mitgliedern der Nachwuchsgruppe und der Geschäftsstelle GAMM durch die Sekretärin / den Sekretär innerhalb einer Woche berichtet.

  3. In jedem Jahr sollen mindestens zwei Treffen der Nachwuchsgruppe stattfinden. Treffen mit anderen Nachwuchsgruppen werden besonders empfohlen. Die Form der Treffen bleibt der Nachwuchsgruppe überlassen.        

§6 Vorstand der Nachwuchsgruppe

  1. Die Nachwuchsgruppe wählt bei einer Mitgliederversammlung aus ihren regulären Mitgliedern einen Vorstand gemäß Abschnitt 3.5.2 der Gesellschaftsordnung der GAMM.          

  2. Die Sprecherin / Der Sprecher soll allen Treffen der Nachwuchsgruppe vorsitzen. In Abwesenheit dieser Person übernimmt die Stellvertretende Sprecherin / der Stellvertretene Sprecher diese Aufgaben. In Abwesenheit beider übernimmt die Sekretärin / der Sekretär die Aufgaben.  

  3. Die Sekretärin / Der Sekretär führt Aufzeichnungen über alle Aktivitäten der Nachwuchsgruppe. Sie / Er ist verantwortlich für alle Korrespondenzen. Die Sekretärin / Der Sekretär ist verpflichtet, unaufgefordert und fristgerecht (frühestens 10 und maximal 13 Monate nach Einreichung des letzten Berichts) einen kurzen jährlichen Bericht über die Aktivitäten der Gruppe an die Betreuerin / den Betreuer nach §3 und an die GAMM-Geschäftsstelle zu schicken. Dieser Bericht muss derart gestaltet sein, dass er zur Veröffentlichung im GAMM-Rundbrief verwendet werden kann.            

  4. Die Kassenwartin / Der Kassenwart erhält und verwaltet die Finanzen der Nachwuchsgruppe und legt der GAMM-Schatzmeisterin / dem GAMM-Schatzmeister einen jährlichen Finanzbericht vor. Dieser Bericht wird von den beiden GAMM-Kassenprüfer*innen geprüft. Der Finanzbericht wird am Ende des akademischen Jahres, spätestens jedoch 30 Tage nach Ende des Sommer­se­me­s­ters, fällig.          

  5. Die Amtszeiten werden an das akademische Jahr angepasst.

(Hier die Dauer der Amtszeiten spezifizieren. Es ist empfehlenswert, dass der Vorstand für mindestens ein Jahr und maximal zwei Jahre gewählt wird. Eine (mögliche) Wie­derwahl von Vorstandsmitgliedern sollte ebenfalls möglich sein.)

§7 Finanzierung

  1. Der GAMM-Vorstand kann eine jährliche finanzielle Unterstützung der Nachwuchsgruppe beschließen.      

  2. Die Gruppe kann jedes akademische Jahr eine Förderung bei der Schatz­mei­sterin / dem Schatzmeister der GAMM beantragen. Ein Antrag auf Förderung erfolgt in einem formlosen Schreiben in Textform, welchem eine aktuelle Finanzübersicht der Nachwuchsgruppe sowie eine Aufstellung der geplanten Ausgaben und ihrer Nutzen für die Nachwuchsgruppe beizulegen ist. Die Förder­gelder dürfen ausschließlich zur Unterstützung der Aktivitäten der Nachwuchsgruppe verwendet werden.      

  3. Mitglieder der Nachwuchsgruppe dürfen sich nur im Namen der Nachwuchsgruppe (nicht im Namen der GAMM) um Gelder für die Gruppe bemühen. Wird eine zusätzliche externe Finanzierung (z.B. über die SIAM, falls die Nachwuchsgruppe ebenfalls den Status eines SIAM Student Chapters hat) eingeworben, sind diese in der Finanzübersicht der Nachwuchsgruppe auszuweisen.    
         
  4. Alle Gelder der Gruppe sind auf einem Bankkonto unter dem Namen der Gruppe oder auf einem Universitätskonto zu verwalten. Alle nicht verwendeten Gelder sind Eigentum der GAMM, siehe auch §9. 
         
  5. Die Kassenwartin / Der Kassenwart ist verantwortlich für die Buchführung aller Ausgaben und Einnahmen jeglicher Aktivitäten in allen Konten der Gruppe.     

  6. (Die Gruppe kann obligatorische oder fakultative Anmeldegebühren für Treffen oder Aktivitäten festlegen oder auf andere, legale Weise Gelder sammeln, sofern dies nicht im Widerspruch zur Satzung der GAMM steht. Dies hier ggf. spezifizieren.)

§8 Änderung der Satzung

  1. Eine Änderung dieser Satzung bedarf zunächst eines Mehrheitsbeschlusses (einfache Mehrheit) bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung der Nachwuchsgruppe.   

  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand der GAMM.

§9 Auflösung der Nachwuchsgruppe

  1. Einrichtung und Verlängerung der Nachwuchsgruppe richten sich nach Abschnitt 3.5.2 der Gesellschaftsordnung der GAMM.    

  2. Wird seitens der Nachwuchsgruppe kein Verlängerungsantrag beim Vorstand der GAMM gestellt, wird die Gruppe aufgelöst.     

  3. Eine Gruppe kann sich durch eine einstimmige Abstimmung aller Mitglieder (persönlich oder in Vertretung) bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung selbst auflösen. Eine Einladung aller Mitglieder zu dieser Mitgliederversammlung muss mit Hinweis auf die geplante Abstimmung mindestens 30 Tage im Voraus in Textform erfolgen.      

  4. Eine Nachwuchsgruppe kann vom GAMM-Vorstand aufgelöst werden, wenn
    1. Die Nachwuchsgruppe nicht mehr über eine hinreichende Anzahl regulärer Mitglieder (in der Regel mindestens acht) verfügt oder
    1. wenn die Gruppe ein Jahr lang keine Aktivitäten durchgeführt hat.      

  5. Im Falle der Auflösung der Nachwuchsgruppe müssen alle verbleibenden Gelder innerhalb von 60 Tagen an die GAMM zurückgezahlt werden.
  • Genehmigt vom Vorstand der GAMM am (Datum).