Gesellschaftsordnung

Aufgabe dieser Gesellschaftsordnung ist es, die geltende Satzung der Gesellschaft für Angewandte Mathematik und Mechanik e.V. (GAMM) zu erläutern, zu spezifizieren und zu ergänzen durch Regelungen, die für alle Gremien, Organe, Gliederungen und Mitglieder der GAMM verbindlich sind.

  1. Die GAMM
    1. Die GAMM ist selbstständig und unabhängig, sie steht in keinem Bindungsverhältnis zu einer politischen Partei oder Organisation. Sie kann im politischen Raum tätig werden, wenn ihre wissenschaftlichen Anliegen es erfordern.
    2. Die GAMM ist offen für die Zusammenarbeit mit Gesellschaften, Vereinen und Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
  2. Mitglieder
    1. Die GAMM erwartet von ihren Mitgliedern die aktive und verantwortungsbewusste Mitwirkung zur Erreichung der von ihr gesetzten Ziele (siehe § 2 der Satzung) sowie die Anerkennung der Satzungen und Ordnungen der GAMM.
    2. Die Aufnahme, Speicherung, Bearbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Mitglieder der GAMM ist nur Gremien, Organen oder Gliederungen der GAMM sowie den in ihrem Auftrag handelnden Personen gestattet und auf die Verwendung zu satzungsgemäßen Zwecken im Sinne von § 2 der Satzung bzw. zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung beschränkt.
    3. Jedes Mitglied der GAMM hat Anspruch auf Auskunft darüber, welche Daten über ihre / seine Person gespeichert sind, auf die Berichtigung fehlerhafter oder falscher Daten und auf Löschung der Daten, wenn die Voraussetzung für die Speicherung entfallen sind.
    4. Zeitlich parallel gewährte beitragsfreie Zeiten (nach Punkt 3.5, 3.6 oder 5) können nicht zeitversetzt genutzt werden.
  3. Gliederungen
    Mitglieder können sich zu Gliederungen der GAMM zusammenschließen. Gliederungen können sich eigene Ordnungen geben, die vom Vorstand zu genehmigen sind.
    1. Landessektionen
      1. Mit Zustimmung des Vorstandsrates können sich die in einem Staate wohnhaften GAMM-Mitglieder zu einer Landessektion zusammenschließen.
      2. Die Landessektionen berichten dem Vorstandsrat mindestens einmal jährlich über ihre Aktivitäten.
      3. Der Vorstandsrat kann eine Landessektion schließen, falls diese keine Aktivitäten im Sinne von § 2 der Satzung mehr entfaltet.
    2. Komitees und Netzwerke
      1. Landessektionen können mit Zustimmung des Vorstandsrates ein nationales Komitee für Angewandte Mathematik und ein nationales Komitee für Mechanik bilden.
      2. Darüber hinaus können sich Mitglieder mit Zustimmung des Vorstandsrates zu einem Netzwerk für Angewandte Mathematik in der GAMM und einem Netzwerk für Mechanik in der GAMM zusammenschließen.
      3. Der Vorstandsrat kann ein Komitee bzw. ein Netzwerk schließen, falls dieses keine Aktivitäten im Sinne von § 2 der Satzung mehr entfaltet.
    3. Fachausschüsse
      1. Aufgaben der Fachausschüsse
        • GAMM-Mitglieder mit spezieller fachlicher Orientierung können sich zu Fachausschüssen zusammenschließen.
        • Die Fachausschüsse gestalten und bestimmen weitgehend die wissenschaftlichen Aktivitäten der GAMM. Sie tragen durch die intensive Bearbeitung der jeweiligen Themen wesentlich zur weiteren Entwicklung von künftig bedeutsamen Gebieten der Angewandten Mathematik und der Mechanik bei.
        • Die Fachausschüsse veranstalten zu diesem Zweck Seminare und Workshops, beteiligen sich an der Organisation nationaler und internationaler Tagungen und erarbeiten Stellungnahmen zu speziellen Themen aus der Sicht des jeweiligen Fachausschusses.
      2. Einrichtung und Schließung der Fachausschüsse
        • Der Vorstandsrat der GAMM richtet auf Antrag von Mitgliedern einen Fachausschuss für die Dauer von fünf Jahren ein. Nach erfolgreicher Evaluierung seiner Arbeit kann der Fachausschuss zwei Mal für jeweils drei Jahre verlängert werden.
        • Der Fachausschuss wählt aus dem Kreis seiner GAMM-Mitglieder ein Leitungsgremium bestehend aus einer / einem Vorsitzenden und mindestens einer Stellvertreterin / einem Stellvertreter.
        • Bei nicht erfolgreicher Evaluation oder nach maximal elf Jahren Laufzeit wird ein Fachausschuss geschlossen. Er kann einen Antrag auf Neugründung stellen.
      3. Beantragung von Fachausschüssen
        • Zur Einrichtung und Verlängerung eines Fachausschusses bedarf es eines formlosen Antrages an den Vorstand, der an die Vizesekretärin / den Vizesekretär zu richten ist.
        • Der Antrag sollte enthalten:
          • Titel des Fachausschusses
          • Ziele des Fachausschusses
          • Geplante Aktivitäten
          • Abgrenzung zu bzw. Zusammenarbeit mit thematisch nahestehenden Fachausschüssen
          • Geplante Zusammensetzung des Fachausschusses
          • Geplanter Arbeitsbeginn
        • Bei der Zusammensetzung des Fachausschusses sollte auf eine arbeitsfähige Größe und eine ausgewogene fachliche Repräsentanz geachtet werden. Die Mitglieder sollten auch eine ausgewogene Verteilung der einschlägigen Institute repräsentieren.
      4. Evaluierung der Fachausschüsse
        • Die Fachausschüsse berichten dem Vorstandsrat jährlich über ihre Arbeit. Diese Berichte sollen in allgemein verständlicher Form etwa zweiseitige Beiträge zu aktuellen Forschungsergebnissen des Ausschusses enthalten.
        • Vor Ende des ersten und gegebenenfalls zweiten Bewilligungszeitraums wird die Tätigkeit der Fachausschüsse durch den Vorstandsrat evaluiert. Für diese Evaluierung stellt der Vorsitzende des Fachausschusses dem GAMM-Sekretariat die folgenden Unterlagen zur Verfügung:
          • Tätigkeitsbericht des Fachausschusses aufgeschlüsselt nach Jahren;
          • Kontakte mit anderen Organisationen (IUTAM, SIAM, ECCOMAS, …)
          • Organisationsstruktur des Fachausschusses;
          • Anzahl der aufgenommenen Mitglieder aufgeschlüsselt nach Jahr der Aufnahme und Herkunftsland.

            Insbesondere sollen folgende Fragen beantwortet werden:
            • Welche der oben erwähnten Tätigkeiten wären ohne den Fachausschuss nicht durchgeführt worden?
            • Was sind die wesentlichen Neuerungen auf dem Gebiet des Fachausschusses?
            • Was sind die Pläne für die Zukunft?
        • Der Vorstandsrat beschließt auf Grund der gelieferten Unterlagen, ob eine Präsentation des Fachausschusses in einer Vorstandsratssitzung notwendig ist oder ob eine Begutachtung erfolgen soll. Im Anschluss an die Evaluierung entscheidet der Vorstandsrat über die Weiterführung oder Beendigung des Fachausschusses.
        • Evaluationskriterien für Einrichtung, Verlängerung und Schließung sind:
          • Aktualität des Themas;
          • Verankerung des Fachausschusses in der GAMM;
          • Aktivität des Fachausschusses.
      5. Auf Beschluss des Vorstandsrats kann ein Fachausschuss gemeinsam mit einer anderen Fachgesellschaft gebildet werden. In diesem Fall schließt der Vorstand eine Kooperationsvereinbarung mit der beteiligten Fachge-sellschaft ab. Mitglieder eines gemeinsamen Fachausschusses sollen ei-ner der beiden beteiligten Fachgesellschaften angehören. Die / der Vorsit-zende des Fachausschusses muss Mitglied der GAMM sein. Ansonsten gelten obigen Bestimmungen.
    4. GAMM-Repräsentantinnen und GAMM-Repräsentanten
      Die GAMM-Mitglieder an einer Hochschule sind angehalten, eine lokale GAMM-Repräsentantin / einen GAMM-Repräsentanten zu wählen. Diese Person fungiert als Bindeglied zu den Gremien der GAMM. Weitere Aufgaben bestehen in der Betreuung von GAMM-Nachwuchsgruppen und der Nominierung von Kandidatinnen / Kandidaten für GAMM-Juniors.
    5. GAMM-Nachwuchsgruppen
      1. Aufgaben der Nachwuchsgruppen
        • Die GAMM fördert die Bildung lokaler studentischer GAMM-Nachwuchsgruppen an einer oder mehreren Hochschulen unter Betreuung der lokalen GAMM-Repräsentantinnen bzw. GAMM-Repräsentanten, die dies auch an ein anderes professorales GAMM-Mitglied vor Ort delegieren können.
      2. Beantragung und Einrichtung einer GAMM-Nachwuchsgruppe
        • Zur Einrichtung einer GAMM-Nachwuchsgruppe bedarf es eines Antrages an den GAMM-Vorstand, der bei der Geschäftsstelle zu stellen ist.
        • Der Vorstandsrat delegiert die Entscheidung über Einrichtung, Verlängerung und Schließung von Nachwuchsgruppen an den Vorstand.
        • Die Laufzeit einer GAMM-Nachwuchsgruppe beträgt drei Jahre. Nach erfolgreicher Evaluierung kann eine GAMM-Nachwuchsgruppe durch den Vorstand der GAMM um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden. Evaluationskriterien sind die Aktivität der GAMM-Nachwuchsgruppe und deren Einbindung in die GAMM.
        • Jede GAMM-Nachwuchsgruppe wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin / einen Sprecher, eine Stellvertretende Sprecherin / einen Stellvertretenden Sprecher, eine Sekretärin / einen Sekretär sowie eine Kassenwartin / einen Kassenwart. Diese müssen GAMM-Mitglieder sein.
        • Die GAMM-Nachwuchsgruppen berichten dem Vorstand der GAMM jährlich über ihre Aktivitäten.
        • Die GAMM-Nachwuchsgruppen geben sich basierend auf einer Vorlage der GAMM eine Satzung, die vom GAMM-Vorstand zu genehmigen ist.
      3. Mitgliedschaft in einer GAMM-Nachwuchsgruppe
        • Alle lokalen Studierenden und Promovierenden, die Interesse haben an angewandter Mathematik, Mechanik sowie weiteren Disziplinen, die in der GAMM vertreten sind, können reguläre Mitglieder der GAMM-Nachwuchsgruppe werden. Die GAMM begrüßt eine interdisziplinäre Zusammensetzung der Gruppenmitglieder aus unterschiedlichen Fakultäten und Institutionen. Alle Mitglieder der GAMM-Nachwuchsgruppe müssen reguläre oder studentische Mitglieder der GAMM werden.
        • Studentische und promovierende Mitglieder von GAMM-Nachwuchsgruppen sind kostenfreie Mitglieder der GAMM. Der Studierenden- bzw. Doktorandenstatus ist einmal jährlich von der Sprecherin / dem Sprecher der Nachwuchsgruppe gegenüber der GAMM-Geschäftsstelle zu bestätigen.
        • Die reguläre Mitgliedschaft in der GAMM-Nachwuchsgruppe erlischt, sobald ein Mitglied promoviert wird, die betreffende Hochschule verlässt oder aus der Gruppe austritt.
        • Die Mitglieder der Gruppe-Nachwuchsgruppe sind aufgefordert, nach Ablauf der beitragsfreien Zeit reguläre GAMM-Mitglieder zu werden.
        • Der Vorstand kann eine jährliche finanzielle Unterstützung der Nachwuchsgruppen beschließen.
    6. GAMM-Juniors
      1. Als GAMM-Junior können jährlich in der Regel bis zu 10 Personen ausgewählt werden,
        • die sich durch herausragende Leistungen in Master- und/oder Doktorarbeiten auf dem Gebiet der Angewandten Mathematik oder Mechanik auszeichnen,
        • und deren Promotion zum 15. Juni des jeweiligen Jahres nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt.
        • Abweichungen von dem genannten Zeitrahmen infolge von Ausfallzeiten z.B. aus familiären Gründen oder aufgrund einer Behinderung oder Krankheit werden angerechnet.
      2. Die Auswahl erfolgt durch das Auswahlkomitee nach Abschnitt 4.2 für drei Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
      3. Während dieser Zeit sind die GAMM-Juniors beitragsbefreit.
      4. GAMM-Juniors sind aufgefordert, nach Ablauf der beitragsfreien Zeit reguläre GAMM-Mitglieder zu werden.
      5. Die Gruppe der GAMM-Juniors organisiert sich selbst und trifft sich in jedem Jahr zu Workshops. Aus der Gruppe der GAMM-Juniors wird eine Sprecherin / ein Sprecher sowie eine / ein oder mehrere Stellvertreterinnen / Stellvertreter gewählt. Die GAMM-Juniors können sich eine Ordnung geben, die vom Vorstand zu genehmigen ist.
      6. Die GAMM-Juniors können in Abstimmung mit dem Vorstandsmitglied für das Ressort wissenschaftlicher Nachwuchs aus dem Kreis der ausge-schiedenen GAMM-Juniors ein Advisory Board berufen.
      7. Der Vorstand kann auf Vorschlag des Vorstandsmitglieds für das Ressort wissenschaftlicher Nachwuchs besonders aktive GAMM-Juniors im Rahmen der GAMM-Jahrestagung ehren.
      8. Der Vorstand kann eine jährliche finanzielle Unterstützung der Juniors beschließen.
  4. Kommissionen und Ausschüsse
    Nach § 10 der Satzung kann der Vorstandsrat Ausschüsse einrichten. Dazu gehören insbesondere:
    1. Die Wahlkommission
      1. Die Wahlkommission besteht aus fünf Personen. Den Vorsitz führt die Vizepräsidentin / der Vizepräsident. Die weiteren vier Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt und sollen die verschiedenen Gebiete der Angewandten Mathematik und Mechanik vertreten. 
      2. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
      3. Die Wahlkommission ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Vorstandsrat.
      4. Die Wahlkommission ruft zu Wahlvorschlägen auf, wertet die Wahlvorschläge aus und stellt unter Beachtung von § 10 (2) der Satzung der GAMM sowie der Anzahl der eingegangenen Wahlvorschläge die Liste der Kandidierenden auf.
      5. Wahlvorschläge können der Geschäftsstelle in Textform unterbreitet werden.
      6. Die Vizepräsidentin / der Vizepräsident holt das Einverständnis der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen / Kandidaten ein, informiert den Vorstandsrat über sämtliche eingegangenen Vorschläge und erläutert die Liste der Kandidierenden.
      7. Näheres regelt die Wahlordnung.
    2. Die Auswahlkommission GAMM-Juniors
      1. Die Auswahlkommission besteht aus vier Personen. Den Vorsitz führt die Präsidentin / der Präsident. Die weiteren drei Mitglieder werden vom Vorstandsrat gewählt und sollen die verschiedenen Gebiete der Angewandten Mathematik und Mechanik vertreten. 
      2. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
      3. Die Auswahlkommission ist zuständig für die Auswahl der GAMM-Juniors.
      4. Die lokalen GAMM-Repräsentantinnen bzw. GAMM-Repräsentanten melden bis zum 15. Juni eines jeden Jahres jeweils maximal zwei Nominierungen für die GAMM-Juniors an die Geschäftsstelle. Einzureichen sind für jede Nominierung ein Lebenslauf und eine Würdigung. Eigenbewerbung ist möglich.
    3. Das Richard-von-Mises-Preiskomitee
      1. Das Preiskomitee besteht aus fünf Personen. Den Vorsitz führt die Präsidentin / der Präsident. Die weiteren vier Mitglieder werden vom Vorstandsrat gewählt und sollen die verschiedenen Gebiete der Angewandten Mathematik und Mechanik vertreten. 
      2. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
      3. Das Preiskomitee ist zuständig für die Auswahl der Preisträgerin / des Preisträgers des Richard-von-Mises-Preises gemäß Abschnitt 5.1.
    4. Der Ausschuss Zukunft GAMM („Zukunftsausschuss“)
      1. Die Zukunftsausschuss besteht aus sieben Personen. Den Vorsitz führt die Vizepräsidentin / der Vizepräsident. Den stellvertretenden Vorsitz führt das GAMM-Vorstandsmitglied für den wissenschaftlichen Nachwuchs. Weitere vier Mitglieder werden vom Vorstandsrat gewählt und sollen die verschiedenen Gebiete der Angewandten Mathematik und Mechanik vertreten. Ein weiteres Mitglied ist die Sprecherin / der Sprecher der GAMM-Juniors.
      2. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
      3. Der Zukunftsausschuss erarbeitet Vorschläge zur zukünftigen Strategie und Organisation der GAMM. Dies umfasst alle Fragen
        • von der Stellung der GAMM zu und innerhalb anderer Organisationen
        • über die Zukunft der in der GAMM vertretenen Wissenschaften
        • bis hin zu konkreten Vorschlägen zur Modernisierung der Strukturen und Herangehensweisen der GAMM.

          Vorschläge seitens der Mitglieder werden gerne aufgegriffen.
      4. Der Zukunftsausschuss unterbreitet seine Arbeitsergebnisse dem Erweiterten Vorstandsrat zur weiteren Beschlussfassung.
    5. Stiftungsvorstand der Dr.-Klaus-Körper-Stiftung
      1. Laut Stiftungssatzung (§7) besteht der Stiftungsvorstand aus drei Personen, die Mitglieder der GAMM sein müssen und vom Vorstandsrat gewählt werden.
      2. Die Präsidentin / der Präsident und die Sekretärin / der Sekretär sind Mitglieder qua Amt. Das weitere Mitglied wird vom Vorstandsrat für drei Jahre gewählt.
      3. Den Vorsitz führt die Präsidentin / der Präsident.
    6. Die Kommission zur Mittelvergabe der Dr.-Klaus-Körper-Stiftung
      1. Die Körper-Kommission besteht aus vier Personen. Den Vorsitz führt die Schatzmeisterin / der Schatzmeister. Weitere drei Mitglieder werden vom Vorstandsrat gewählt.
      2. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
      3. Die Körper-Kommission erarbeitet Vorschläge zur Verwendung der Mittel, die der GAMM aus der Dr.-Klaus-Körper-Stiftung zur Verfügung stehen. Sie unterbreitet ihre Arbeitsergebnisse dem Vorstandsrat zur weiteren Beschlussfassung.
    7. Das Gleichstellungskomitee
      1. Das Gleichstellungskomitee besteht aus drei Personen, die vom Vorstandsrat gewählt werden.
      2. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
      3. Das Gleichstellungskomitee erarbeitet Vorschläge zur Erreichung folgender Gleichstellungsziele:
        • Erhöhung des Frauenanteils unter den GAMM-Mitliedern,
        • Sichtbarmachung von weiblichen Vorbildern sowohl in der Mathematik als auch in der Mechanik,
        • Eröffnung einer allgemeinen Diskussion zur Verbesserung der Rahmenbedingungen von Wissenschaftlerinnen in den von der GAMM vertretenen Wissenschaftsgebieten.
      4. Das Gleichstellungskomitee unterbreitet seine Arbeitsergebnisse dem Vorstandsrat zur weiteren Beschlussfassung.
    8. Programm-Komitee der Jahrestagung
      1. Dem Programm-Komitee gehören die Mitglieder des Vorstands und die lokalen Organisatorinnen / Organisatoren der Jahrestagung an.
      2. Weitere Mitglieder werden vom Vorstandsrat gewählt und sollen die verschiedenen Gebiete der Angewandten Mathematik und Mechanik vertreten. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse werden hierzu um Vorschläge gebeten. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.
      3. Je eine Vertreterin / ein Vertreter der GAMM-Juniors und des Gleichstellungskkomitees nehmen an den Sitzungen des Program-Komitees beratend teil.
      4. Den Vorsitz führt die Präsidentin / der Präsident.
      5. Aufgabe des Programm-Komitees ist die Festlegung des wissenschaftlichen Programms der Jahrestagung, insbesondere die Auswahl der Leitungen der Sektionen, Symposien und Referentinnen / Referenten der Hauptvorträge. In der Regel soll eine Person nur einmal im Leben einen Hauptvortrag halten. Hauptvorträge sollen nach Möglichkeit in persona gehalten werden. Der Richard-von-Mises-Preisvortrag ist von dieser Regelung ausgenommen.
    9. Weitere Kommissionen und Ausschüsse
      Bei Einrichtung weiterer Kommissionen oder Ausschüsse bzw. die Schließung einer bestehenden Kommission oder eines Ausschusses durch den Vorstandsrat ist diese Gesellschaftsordnung entsprechend anzupassen.
  5. Wissenschaftliche Preise und Auszeichnungen
    Die GAMM vergibt wissenschaftliche Preise und Auszeichnungen.
    1. Richard-von-Mises-Preis
      1. Seit dem Jahr 1989 verleiht die GAMM jährlich den Richard-von-Mises-Preis für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Angewandten Mathematik und Mechanik.
      2. Die Verleihung des Preises geschieht im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung der Jahrestagung der GAMM. Die Preisträgerin / der Preisträger ist von der Zahlung der Tagungsgebühr befreit.
      3. Die Preisträgerin / der Preisträger präsentiert darüber hinaus ihre / seine Forschungsergebnisse in einem Hauptvortrag bei der Jahrestagung.
      4. Der Preis dient der Förderung jüngerer Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftler, deren Forschungsarbeiten wesentliche Fortschritte im Bereich der Angewandten Mathematik und Mechanik darstellen.
      5. Der Preis beinhaltet eine Urkunde, eine kostenlose zweijährige Mitgliedschaft in der GAMM sowie ein Preisgeld in Höhe von 2000€. Um der Breite des Bereichs der Angewandten Mathematik und Mechanik gerecht zu werden, kann das Preiskomitee nach Abschnitt 4.3 eine Aufsplittung des Preises (und damit des Preisgelds) zu gleichen Teilen auf zwei Personen beschließen.
      6. Die Preisträgerin / der Preisträger soll zum Zeitpunkt der Nominierung weder eine Lebenszeitprofessur bekleiden noch einen Ruf auf eine solche vorliegen haben und deren Abschluss der Promotion maximal 6 Jahre zurückliegt. Abweichungen von dem genannten Zeitrahmen infolge von Ausfallzeiten z.B. aus familiären Gründen oder aufgrund einer Behinderung oder Krankheit werden angerechnet.
      7. Die GAMM strebt an, dass unter den Richard-von-Mises-Preisträgerinnen / -Preisträgen die beiden Fachrichtungen Angewandte Mathematik und Mechanik gleichmäßig vertreten sind. Zudem wird eine angemessene Geschlechterverteilung angestrebt.
      8. Vorschlagsberechtigt sind GAMM-Mitglieder, die Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer oder Personen in entsprechenden Stellungen in der Forschung sind. Auch die Möglichkeit der eigenen Bewerbung ist gegeben.
      9. Vorschläge bzw. Bewerbungen sollten ein Begründungsschreiben und folgende Unterlagen der Kandidatin / des Kandidaten enthalten:
        • Lebenslauf,
        • Publikationsliste,
        • Kopien der wichtigsten wissenschaftlichen Arbeiten (max. 4).
      10. Die Nominierungen sind an die Geschäftsstelle der GAMM, vorzugsweise in elektronischer Form, zu schicken.
      11. Der Einreichungstermin ist der 30. September des jeweiligen Jahres.
    2. Ludwig-Prandtl-Gedächtnisvorlesung
      1. Seit 1957 veranstaltet die Deutsche Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt (DGLR) gemeinsam mit der GAMM die Auszeichnung „Ludwig-Prandtl-Gedächtnisvorlesungen“.
      2. Im jährlichen Wechsel wird die Preisträgerin / der Preisträger von DGLR und GAMM nominiert.
      3. In den Jahren, in denen die GAMM das Auswahlrecht hat, erfolgt die Nominierung durch den Vorstand.
      4. Nach der Nominierung durch DGLR bzw. GAMM erfolgt die endgültige Auswahl in einer Video-Konferenz von jeweils drei Vertreterinnen oder Vertreter der GAMM und der DGLR (in der Regel bestehend aus Präsident/in, 1. Vizepräsident/in und Generalsekretär/in der DGLR sowie Präsident/in, Vizepräsident/in und Sekretär/in der GAMM).
      5. Die Preisträgerin / der Preisträger werden zur Ludwig-Prandtl-Gedächtnisvorlesung im Rahmen der GAMM-Jahrestagung eingeladen. Die Preisträgerin / der Preisträger ist von der Zahlung der Tagungsgebühr befreit.
    3. Dr.-Klaus-Körper-Preise
      1. Jedes GAMM-Mitglied kann Personen nominieren, die im Jahr vor der Vergabe der Preise die Promotion in einem Gebiet der Angewandten Mathematik oder der Mechanik abgeschlossen haben.
      2. Die Nominierung ist bis zum 7.1. des Jahres der Preisvergabe an die Geschäftsstelle zu richten.
      3. Die Vizesekretärin / der Vizesekretär organisiert den Evaluationsprozess der eingereichten Vorschläge hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualität der eingereichten Dissertationen.
      4. Nach Möglichkeit sollen die Preise zu gleichen Teilen auf die Gebiete der Angewandten Mathematik und der Mechanik aufgeteilt werden. Gleichstellungsgesichtspunkte sind zu berücksichtigen.
      5. Die Vizesekretärin / der Vizesekretär erstellt eine Reihung, die vom Vorstand beschlossen wird.
      6. Die / der Erstplatzierte wird für den ECCOMAS Best-PhD-Award vorgeschlagen.
      7. Die vier bestplatzierten Personen erhalten den Dr.-Klaus-Körper-Preis in Höhe von 250€ zuzüglich einer kostenfreien GAMM-Mitgliedschaft für zwei Jahre.
      8. Die Verleihung der Preise geschieht im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung der Jahrestagung der GAMM. Die Preisträger sind von der Zahlung der Tagungsgebühr befreit.
  6. Vertreterinnen und Vertreter der GAMM und bei der GAMM
    1. Die GAMM ist Mitglied in einigen nationalen und internationalen Wissenschaftsorganisationen. Darüber hinaus kooperiert sie mit zahlreichen Vereinigungen. Die GAMM wird von gewählten Vertreterinnen und Vertretern bei diesen Organisationen vertreten.
    2. Die Vertreterinnen und Vertreter werden in der Regel für die Dauer von drei Jahren vom Vorstand gewählt, es sei denn, die jeweilige Organisation sieht eine andere Amtszeit vor. Wiederwahl ist möglich.
    3. Handelt es sich um eine fachliche Organisation der Angewandten Mathematik oder der Mechanik, so haben die jeweiligen Komitees / Netzwerke nach Absatz 3.2 ein Vorschlagsrecht.
    4. Die Vertreterinnen und Vertretern berichten jährlich dem Vorstandsrat.
    5. Die Deutsche Mathematiker Vereinigung (DMV) benennt eine Repräsentantin / einen Repräsentanten der DMV bei der GAMM. Diese Person wird als Gast in den Vorstandsrat eingeladen.
  7. Organe
    1. Die Hauptversammlung
      1. Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung richten sich nach den Bestimmungen des § 8 der Satzung. Die Unterlagen für die Hauptversammlung – Anträge, Beschlussvorlagen o. ä. – werden den Mitgliedern in der Regel in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Mitglieder können Ausdrucke dieser Unterlagen bei der Geschäftsstelle anfordern.
      2. Die Hauptversammlung wird von einem Präsidiumsmitglied oder einer / einem gewählten Versammlungsleiter/in geleitet.
      3. Anträge an die Hauptversammlung können gestellt werden durch
        • den Vorstand,
        • den Vorstandsrat,
        • mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder.
      4. Entscheidungen werden in offener Abstimmung getroffen, sofern die Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder nicht eine andere Abstimmungsform beschließt. In personellen Angelegenheiten wird gemäß §8a (3) der Satzung geheim abgestimmt.
      5. Entscheidungen werden in offener Abstimmung getroffen, sofern die Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder nicht eine andere Abstimmungsform beschließt. In personellen Angelegenheiten wird gemäß §8a (3) der Satzung geheim abgestimmt.
    2. Vorstand und Vorstandsrat
      1. Die Tätigkeit von Vorstand und Vorstandsrat richten sich nach der jeweiligen Arbeitsordnung.
      2. Für die weiteren Mitglieder des Vorstandsrats gemäß § 10 (1) b) der Satzung gilt:
        • Die Amtszeit beträgt drei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
        • Im GAMM-Rundbrief wird ein Wahlaufruf veröffentlicht. Näheres regelt die Wahlordnung.
        • Die Fachausschüsse sowie die Komitees und Netzwerke gemäß Absatz 3.2 werden von der Geschäftsstelle gesondert um Wahlvorschläge gebeten.
        • Die Aufgaben der Wahlkommission sind in Absatz 4.1 geregelt.
        • Es werden insgesamt 12 weitere Mitglieder gewählt. Dabei ist angestrebt, dass die eine Hälfte der Mitglieder des Vorstandsrats nach §10 (1) b) die Angewandten Mathematik, die andere Hälfte die Mechanik vertritt.
        • Zwei dieser 12 weiteren Mitglieder sollen von den GAMM-Juniors und den GAMM-Nachwuchsgruppen nominiert werden. Diese Gruppen werden von der Geschäftsstelle gesondert um Wahlvorschläge gebeten. Bevorzugt sollen Nachwuchswissenschaftlerinnen bzw. Nachwuchswissenschaftler nominiert werden.
      3. Eine Vertreterin / ein Vertreter des Gleichstellungskomitees nimmt an den Sitzungen des Vorstandsrates beratend teil.
  8. Wissenschaftliche Tagung
    1. Mit der ordentlichen Hauptversammlung soll in der Regel eine wissenschaftliche Tagung verbunden werden.
    2. Der Vorstandsrat legt die Struktur des wissenschaftlichen Programms (u.a. Anzahl der Hauptvorträge, Sektionen und Minisymposia) fest.
    3. Das Programmkomitee bestimmt den Rahmen der Tagung gemäß Absatz 4.8. Spezifika des Rahmenprogramms legt die örtliche Tagungsleitung fest.
    4. Die örtliche Tagungsleitung lädt die Referentinnen / Referenten der Hauptvorträge ein.
    5. Zur Teilnahme an der wissenschaftlichen Tagung kann der Vorstand auch nicht der Gesellschaft angehörende Personen oder Vereinigungen einladen.
    6. Die örtliche Tagungsleitung verfasst ein Protokoll über Programm und Verlauf der Tagung. Das Protokoll muss die Namen der Vortragenden und die Titel der Vorträge enthalten; es soll bei den Akten aufbewahrt und nach Möglichkeit veröffentlicht werden.
    7. Anstelle der wissenschaftlichen Tagung gemäß Absatz 8.1 kann der Vorstandsrat eine wissenschaftliche Tagung initiieren und unterstützen, deren Organisation und Durchführung – einschließlich der Zahlungsabwicklung – durch Dritte erfolgt. Initiiert der Vorstandsrat eine wissenschaftliche Tagung, so ist zwischen dem Vorstandsrat und den Dritten eine Vereinbarung zu treffen, die mindestens Angaben nach Absatz 8.2 und 8.3 enthält. Durch die Vereinbarung muss sichergestellt werden, dass die Tagung den Vorgaben der Satzung genügt. Absatz 8.3 gilt entsprechend. Im Falle, dass der Vorstandsrat eine Tagung initiiert, ist er berechtigt, den Dritten zur Erfüllung der Aufgaben die personenbezogenen Mitgliederdaten zu übertragen und der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung durch die Dritten mit Wirkung für das Mitglied zuzustimmen. Die Dritten sind nicht berechtigt, die ihnen überlassenen Mitgliederdaten zu verändern, zu veröffentlichen oder an Dritte weiterzugeben; nach Beendigung der Veranstaltung sind die Daten unverzüglich zu löschen (Datenschutzvereinbarung). Die Datenschutzvereinbarung ist in die mit den Dritten abzuschließende Vereinbarung aufzunehmen.
  9. Wissenschaftliche Publikationstätigkeit
    1. Die GAMM initiiert oder verlegt wissenschaftliche Publikationen.
    2. Herausgeberinnen / Herausgeber bzw. Editorinnen / Editoren werden vom Vorstandsrat benannt.
    3. Der GAMM-Rundbrief wird zweimal jährlich – in der Regel im Februar und August/September – von der GAMM herausgegeben. Er beinhaltet neben aktuellen Informationen und Beiträgen von allgemeinem Interesse u.a. einen Bericht über die Jahrestagung sowie die Hauptversammlung der GAMM, Berichte und Mitteilungen aus den Gliederungen, Tagungsankündigungen, Neuerscheinungen von Zeitschriften und Büchern, Ehrungen, Preise und andere Personalia sowie Informationen über die Mitgliederversammlungen.
    4. Die GAMM-Mitteilungen erscheinen viermal jährlich. Sie enthalten Originalbeiträge aus dem Spannungsfeld zwischen Angewandter Mathematik und Mechanik. Dabei sollen Themenhefte Fragestellungen mit großer Synergie von Angewandter Mathematik und Mechanik behandeln. Die GAMM-Mitteilungen werden über den Wiley-VCH Verlag, Berlin, verlegt.
    5. Die Zeitschrift für Angewandte Mathematik und Mechanik (ZAMM), die im Wiley-VCH Verlag, Berlin, erscheint, wird von der GAMM gemeinsam mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg herausgegeben. Beiträge der Hauptvorträge der GAMM-Jahrestagung werden in der ZAMM veröffentlicht.
    6. Gemeinsam mit dem Wiley-VCH Verlag gibt die GAMM die Proceedings in Applied Mathematics and Mechanics (PAMM) als Tagungsband der Jahrestagung in elektronischer Form heraus.
    7. Zusammen mit dem Springer-Verlag gibt die GAMM die Lecture Notes in Applied Mathematics and Mechanics (LAMM) heraus. Ziel sind Lehrmaterialien für fortgeschrittene Studierende und Promovierende in einem interdisziplinären Gebiet von Angewandter Mathematik und Mechanik.
    8. Das GAMM-Archive for Students (GAMMAS) ist ein online-Journal von und für Studierende auf den Gebieten der Angewandten Mathematik und Mechanik. Dieses Journal wird von den GAMM-Junior*innen betrieben. Einreichung, Abonnement und Zugang sind frei und offen für alle.
  10. Schlussbestimmungen
    Zuständig für die Änderung dieser Gesellschaftsordnung ist der Vorstandsrat.

    Änderungen in der Nummerierung von Paragrafen der Satzung oder von Ziffern einer Ordnung, auf die hier verwiesen wird, gelten jedoch nicht als Änderungen der Gesellschaftsordnung und können vom Vorstand selbstständig vorgenommen werden.

Diese Gesellschaftsordnung wurde vom Vorstandsrat der GAMM am 11.10.2024 in einer Videokonferenz beschlossen.